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SWI 11, November 1997, Seite 483

Auslandsfachkräfte für inländische Behindertenseminare

Schließt ein in der Behindertenbetreuung tätiger gemeinnütziger österreichischer Verein mit deutschen, niederländischen und schweizerischen Fachkräften Werkverträge ab, auf Grund derer diese kurzfristige Seminarveranstaltungen in österreichischen Schulungsheimen abhalten, wobei bisher von den Honoraren, nicht aber von den Aufenthalts- und Reisekosten ein Steuerabzug nach § 99 EStG vorgenommen wurde, dann ist im gegebenen Zusammenhang folgendes zu beachten :

Die in der Schweiz und in den Niederlanden ansässigen Fachkräfte sind gemäß den mit diesen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 14 DBA-Schweiz und Art. 15 DBA-Niederlande) berechtigt, die Rückerstattung der von ihren Honoraren einbehaltenen österreichischen Steuer zu beantragen.

Im Rückerstattungsverfahren kann von seiten des Finanzamtes die Beibringung von amtlichen Ansässigkeitsbescheinigungen verlangt werden und es könnte der Frage der steuerlichen Erfassung der Honorare in den ausländischen Staaten nachgegangen werden.

Hinsichtlich der deutschen Fachkräfte wäre eine Steuerentlastung in Österreich nur dann möglich, wenn deren Tätigkeit als unterrichtende Tätigkeit und nicht als vortragende Tätigkeit eingestuft wird. Die A...

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