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Zinsvereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen
Im Falle von Darlehensvereinbarungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften über die Grenze stellt sich in beiden Ländern die Frage nach der Höhe der angemessenen Verzinsung. Nach Art 9 OECD-MA ist dabei auf den Arm's-length-Grundsatz Bedacht zu nehmen. Dahnke (IStR 197, 490 ff.) zeigt anhand eines praktischen Beispiels auf, wie ein derartiger Fremdvergleich durchzuführen ist. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, daß eine Teilung der Spanne zwischen den banküblichen Haben- und Sollzinsen, wie sie vom BFH in seinem Urteil vom (BStBl. 1994 II 725) vorgenommen wurde, nur in Zweifelsfällen in Betracht kommt. Grundsätzlich soll sich die Höhe des angemessenen Zinssatzes nach den Sollzinsen richten, wenn vom Darlehensempfänger die entsprechenden Mittel tatsächlich benötigt werden. Der Habenzinssatz soll nur in dem Sonderfall herangezogen werden, in dem die Darlehensmittel beim Empfänger nicht tatsächlich benötigt werden.