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SWI 10, Oktober 1997, Seite 435

§-68-EStG-Zuschläge aufgrund von Bühnendienstverträgen mit ausländischen Künstlern

Ausländische Künstler, die bis einschließlich 1993 bei inländischen Theatern als beschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer beschäftigt waren, unterlagen nach § 70 EStG einer mit 20% begrenzten Bruttoabzugsbesteuerung, wobei die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nach Maßgabe des § 68 EStG steuerfrei blieben.

Ab 1994 wurde die Bruttoabzugsbesteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer dem Grunde nach insgesamt aufgegeben und ihre steuerliche Erfassung nach dem progressiven Steuertarif vorgesehen; nur für jene beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die Tätigkeiten im Sinn des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG entfalteten, sonach z. B. für ausländische Bühnenkünstler, wurde zwecks Gleichstellung mit den im gleichen Metier tätigen selbständigen Steuerausländern die 20%ige Bruttoabzugsbesteuerung beibehalten. Damit wurde aber auch die Anwendbarkeit des § 68 EStG aufgegeben (siehe letzter Satz der Erläuterungen zu § 70 im Lohnsteuer-Durchführungserlaß zum Steuerreformgesetz 1993, AÖFV Nr. 370/1993). (EAS 1093 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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