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Zur Frage der Abgrenzung eines betriebstättenlosen Einsatzes von Außendienstmitarbeitern
Die Frage, bei welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab welcher Aktivitätsintensität ein von der Wohnung aus agierender Außendienstmitarbeiter eines deutschen Produktherstellers ohne formelle Abschlußvollmacht für sein deutsches Unternehmen betriebstättenbegründend wirkt, ist primär eine Sachverhaltsfrage, die im EAS-Verfahren nicht in generalisierender Weise im voraus entschieden werden kann. Zumal jede zu starre unilaterale Interpretationsregel bei derartigen internationalen Steuerfällen die Gefahr von internationalen Doppelbesteuerungen oder Doppelnichtbesteuerungen nach sich ziehen kann.
S. 432In Fällen der gegenständlichen Art kann sowohl die berufliche Nutzung der Wohnung (EAS 180) als auch ein mit dem wirtschaftlichen Produktverkauf verbundener standardisierter Bestellvorgang (siehe hiezu insbesondere die mit der deutschen Steuerverwaltung abgesprochene Betrachtungsweise in EAS 877) zum Vorliegen einer inländischen Betriebstätte führen. Allerdings wird hier eine zwischen der österreichischen und deutschen Steuerverwaltung einheitliche Betrachtung zu verlangen sein.
Sollte daher die Eigenbeurteilung von Parteienseite bei Abstimmung mit den lokalen zuständigen Behörden der beiden Staaten ei...