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VwGH zur Reichweite der Anrechnungsmethode bei Einkünften aus dem öffentlichen Dienst nach dem DBA Schweiz
Vor dem Hintergrund des Zweckes des Art 19 iVm Art 23 Abs 2 DBA Schweiz sind Einkünfte aus einer „in der Schweiz ausgeübten Arbeit“ solche, die in Österreich ansässige Personen für Tätigkeiten gegenüber einer Schweizer Einrichtung iSd Art 19 DBA Schweiz, die in der Schweiz gelegen ist, erhalten.
Erfolgten die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen für Einrichtungen der Schweiz, die sich in der Schweiz befinden (Gerichte und Staatsanwaltschaften in der Schweiz), liegt insoweit unabhängig von der jeweiligen physischen Anwesenheit bei Erbringung dieser Tätigkeiten zur Gänze eine iSd Art 23 Abs 2 Satz 1 DBA Schweiz in der Schweiz ausgeübte Arbeit vor. Die daraus erzielten Einkünfte sind daher in Österreich unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer zu besteuern.
Einkünfte aus Tätigkeiten gegenüber einer Schweizer Einrichtung, die sich nicht in der Schweiz, sondern in Österreich befindet, wie etwa die Schweizer Botschaft in Österreich, sind jedoch nicht vom Anrechnungsregime erfasst und daher im Ansässigkeitsstaat Österreich zu befreien.
Eine ausländische Steuer kann nur bis zu dem Betrag angerechnet werden, der der im Ausland zu bezahlenden Steuer – nach erfolgter Geltendmachung etwaiger Werbungskosten – entspricht.
Sachverhalt: Der in Österreich ansässige Revisionsw...