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EuGH: Steuerbefreite Lieferungen und Ausschluß vom Vorsteuerabzug
In seinem Urteil vom Rs. C-45/95 Kommission/Italienische Republik hatte sich der EuGH mit einer Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen die Italienische Republik zu befassen. Die Kommission rügte in ihrer Klage einen Verstoß gegen Art. 13 Teil B lit. c der 6. MWSt-RL, wonach die Lieferungen von Gegenständen steuerbefreit sind, die ausschließlich für eine aufgrund des Art. 13 der 6. MWSt-RL steuerbefreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, sowie die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung S. 419oder Zuordnung nach Art. 17 Abs. 6 der 6. MWSt-RL vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war. Art. 17 Abs. 6 der 6. MWSt-RL bestimmt, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig festlegt, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Eine solche Regelung ist bisher nicht ergangen. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen strengen geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in ihren zu...