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SWI 9, September 1997, Seite 417

EuGH: Ort der Leistung bei PKW-Leasing

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-190/95 ARO Lease BV hatte sich der EuGH mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Die ARO Lease BV ist eine Leasinggesellschaft mit Sitz in den Niederlanden. Ihre Tätigkeit besteht im wesentlichen in der Vermietung von PKW aufgrund von Leasingverträgen. Während des fraglichen Zeitraums waren etwa 6000 PKW in den Niederlanden und etwa 800 PKW in Belgien Gegenstand solcher Verträge. Die Kunden in Belgien setzten sich mit der niederländischen Gesellschaft durch unabhängige in Belgien ansässige Vermittler, die für ihre Leistungen Provisionen erhielten, in Verbindung. Im Regelfall suchten die belgischen Kunden selbst das von ihnen gewünschte Fahrzeug bei einem in Belgien ansässigen Vertragshändler aus. Dieser liefert sodann das Fahrzeug an die niederländische Gesellschaft, die den PKW an den belgischen Kunden vermietet. Die Fahrzeuge werden auch in Belgien zugelassen. Die Leasingverträge bestimmen, daß der Kunde die Kosten für die Wartung des Fahrzeugs sowie die in Belgien fällige KFZ-Steuer zu zahlen hat. Demgegenüber sind die Kosten für Reparaturen und Hilfsleistungen aufgrund von Schäden am Fahrzeug von der Leasinggesellschaft zu tragen, die dafür eine Versic...

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