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SWI 9, September 1997, Seite 416

Tochtergesellschaft mit Agenturfunktion

(BMF) - Errichtet ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes österreichisches Produktionsunternehmen in Deutschland eine Tochtergesellschaft, dann unterliegt diese Tochtergesellschaft mit den von ihr nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" erwirtschafteten Gewinnen der deutschen Besteuerung. Im allgemeinen wird sie nicht als Betriebstätte der österreichischen Muttergesellschaft eingestuft werden dürfen; und zwar auch dann nicht, wenn ihr tatsächlich ausgeübter Betriebsgegenstand das "Handelsvertretergewerbe" ist und sie hiebei bloß als Geschäftsvermittler tätig wird.

Es ist zwar richtig, daß auch eine Tochtergesellschaft dann betriebstättenbegründend für ihre Muttergesellschaft wirken kann, wenn sie als "ständige Vertretung" der Muttergesellschaft auftritt; doch setzt dies voraus, daß sie Geschäftsabschlüsse - namens der Muttergesellschaft - zu tätigen berechtigt ist; wenn sie sonach Abschlußvollmacht im Sinn der Z 10 des Schlußprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland besitzt. Denn in einem solchen Fall, in dem der deutsche Kunde seine Einkäufe unmittelbar bei der deutschen Tochtergesellschaft tätigen kann, muß sichergestellt werden, daß der deutsche Besteuerungsanspruch nicht bloß auf Abge...

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