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SWI 9, September 1997, Seite 411

DBA-China: keine Anwendbarkeit auf Hongkong

(BMF) - Gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. a DBA-China umfaßt der Ausdruck "China" das gesamte Gebiet der Volksrepublik China, das dem Anwendungsbereich des chinesischen Steuerrechts unterliegt. Das Grundgesetz von Hongkong sieht vor, daß das chinesische Steuerrecht in Hongkong keine Geltung erlangt, sodaß mit der Rückgabe von Hongkong an China dieses Gebiet nicht in den territorialen Geltungsbereich des DBA-China eintreten wird. (EAS 1026 v. )

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