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Erwerb von Stock Options und Growth Participation Units
Die Behandlung der "Stock Options" ergibt sich aus dem BMF-Erlaß AÖFV Nr. 125/ 1997. Haben daher zwei leitende Angestellte (Manager) einer inländischen Tochtergesellschaft von deren ausländischer Muttergesellschaft in den Jahren 1979 bis 1995 Stock Options zugeteilt erhalten, dann ist nach Maßgabe der betreffenden Erlaßregelung hiebei keine inländische Steuerpflicht eingetreten.
Gleiches gilt für die in diesem Zeitraum zugeteilten Growth Participation Units, wenn es sich hiebei um die Zuteilung von Forderungsrechten gegenüber der ausländischen Muttergesellschaft handelt, die - wie ein Abfertigungsanspruch - erst bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Auszahlung gelangen, und wenn die Manager vorher keine Verfügungsmöglichkeit über diese Ansprüche hatten.
Erklärt sich die ausländische Muttergesellschaft bereit, die Ansprüche vorzeitig abzulösen (zurückzukaufen), dann kann dieser Vorgang nicht als eine in der Privatsphäre nach Ablauf der Spekulationsfrist stattfindende Veräußerung immaterieller Wirtschaftsgüter gesehen werden, die als nicht steuerbar einzustufen ist; vielmehr tritt mit der Leistung der Ablösesumme bzw. des Rückkaufspreises der steuerliche Zufluß der seinerzeit zu...