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Inländischer Betriebstättenverlustvortrag bei deutscher Verlust-Organschaft
Unter EAS 869 wurde ausgeführt, daß nach österreichischem innerstaatlichen Recht eine Zusammenfassung von Einkommen verschiedener Rechtspersonen grundsätzlich nur im Rahmen des § 9 KStG (Organschaft) möglich ist. § 9 KStG wurde in diesem Zusammenhang als körperschaftsteuerliches Sonderrecht gesehen, das nur auf inländische Organschaften abstellt und damit im allgemeinen eine Einkünftezusammenfassung nach vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften nicht zuläßt.
Damit wird aber im Ergebnis klargestellt, daß für die Beurteilung, ob eine in Österreich beschränkt steuerpflichtige deutsche Kapitalgesellschaft über ausreichende ausländische Einkünfte zur Gegenverrechnung mit österreichischen Betriebstättenverlusten verfügt, nur auf die Einkommenslage dieses Steuerpflichtigen und nicht auf jene einer Personengesellschaft abgestellt wird, die als Organträger in Deutschland fungiert. Solange daher die deutsche Kapitalgesellschaft so hohe Welteinkünfte erzielt, daß darin der österreichische Betriebstättenverlust Deckung findet, läßt § 102 EStG eine Verlustverwertung in Österreich nicht zu.
Unter EAS 683 wurde wohl zum Ausdruck gebracht, daß bei Anwendung der Verlustverwertungsbeschränkung für Steuerausländer auf di...