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SWI 7, Juli 1997, Seite 284

Ermäßigter Erbschaftssteuersatz für britische caritative Einrichtungen

Das BM für Finanzen läßt sich bei Handhabung des durch § 48 BAO eingeräumten Ermessens u. a. auch von dem Umstand leiten, daß Diskriminierungen innerhalb des EU-Binnenmarktes nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Wenn daher inländischer Liegenschaftsbesitz einer in Großbritannien ansässigen Erblasserin im Erbweg auf zwei britische Organisationen übergeht, die im Bereich der Krebsforschung und der Bekämpfung von Herzerkrankungen tätig sind und die erkennbar die nach österreichischem Recht an die Gemeinnützigkeit gestellten Voraussetzungen erfüllen, dann besteht die Bereitschaft, diesen Vorgang in gleicher Weise nach § 48 BAO zu entlasten wie bei Übergang an inländische gemeinnützige Einrichtungen. Es kann daher der Wert der inländischen Liegenschaft insoweit aus der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden werden, als dies erforderlich ist, eine inländische Steuerbelastung des gesamten Erwerbes in jener Höhe zu erzielen, die bei Erwerb durch vergleichbare inländische gemeinnützige Einrichtungen angefallen wäre (Steuersatz von 2,5% nach 8% Abs. 3 zuzügl. 4% nach § 8 Abs. 4 ErbStG).

Gesetzliche Voraussetzung für eine derartige Entlastungsmaßnahme ist allerdings das Vorliegen von Reziprozität. Diese Voraus...

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