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SWI 6, Juni 1997, Seite 278

Denkavit und die Folgen

Gerald Toifl

Der verb. Rs. C-283/94 (Denkavit), C-291/94 (Vitic) und C-292/94 (Vormeer) entschieden, daß die deutsche Umsetzung der Mutter- Tochter-Richtlinie in § 44 Abs. 2 dEStG mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 Mutter- Tochter-Richtlinie unvereinbar ist (vgl. dazu ausführlich Jann/Toifl, SWI 1996, 483 ff.). Nach diesem Urteil darf die deutsche Finanzverwaltung die Gewährung der Kapitalertragsteuerbefreiung von Gewinnausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften an deren in einem EG-Staat ansässige Muttergesellschaften nicht mehr davon abhängig machen, daß die Beteiligung der Muttergesellschaft im Zeitpunkt des Zuflusses der Ausschüttung bereits mindestens 12 Monate bestanden hat. Evertz (IStR 1997, 289 ff.) kommt in seiner Analyse dieses Urteils des EuGH zu dem Ergebnis, daß der EuGH seine Entscheidung auf eine im konkreten Fall nicht anwendbare Norm gestützt hat. In den konkreten Fällen wäre nämlich nicht Art. 3 Abs. 2 erster Teilstrich, sondern Art. 3 Abs. 2 zweiter Teilstrich Mutter-Tochter-Richlinie einschlägig gewesen. Allerdings hätte auch nach der Auffassung von Evertz die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 zweiter Teilstrich letztlich kein anderes Erg...

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