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Steuerfolgen bei Einschaltung eines ständigen Vertreters
Nach § 98 Z 3 EStG unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) auch ohne Vorliegen einer Betriebstätte der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist. Auch nach Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA wird durch die Einschaltung eines Vertreters unter bestimmten Voraussetzungen das Vorliegen einer Betriebstätte im Quellenstaat fingiert. Anders als im österreichischen innerstaatlichen Recht wird dabei im OECD-MA allerdings nicht der Begriff des „ständigen Vertreters", sondern jener des „abhängigen Vertreters" (Art. 5 Abs. 5 OECD-MA) sowie jener des „unabhängigen Vertreters" (Art. 5 Abs. 6 OECD-MA) verwendet. Baranowski (IWB Nr. 8 vom , 369 ff., Fach 3, Gruppe 2, Deutschland, 719 ff.) geht auf bestimmte sich in der Praxis ergebende Probleme bei Einschaltung eines Vertreters nach nationalem Recht und nach DBA-Recht ein. Er beschäftigt sich dabei unter anderem mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bestellung eines Vertreters zu einem Besteuerungsrecht des Quellenstaates führt und welcher Gewinn bei Bestehen eines Besteuerungsrechts des Quellenstaates noch dem im anderen Staat ansässigen vertretenen Unternehmen zuzurechnen ist. Insbesondere diese Fra...