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EuGH: Unterrichtungspflicht eines zur Verschwiegenheit verpflichtenden Intermediärs an einen anderen Intermediär gemäß DAC 6 verstößt gegen GRC
In seinem Urteil vom , Orde van Vlaamse Balies ua, C-694/20, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die nach der RL 2011/16/EU (kurz: Amtshilfe-RL), S. 283 geändert durch die RL (EU) 2018/822 (kurz: DAC 6), in deren Art 8ab Abs 5 vorgesehene Verpflichtung, wonach ein der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegender Intermediär andere Intermediäre von einer meldepflichtigen Gestaltung unterrichten muss, weil er selbst von der Meldepflicht befreit ist, gegen die Charta der Grundrechte der EU (kurz: GRC) verstößt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
Mit Klageschriften vom und vom erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens (Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften ua) beim Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) Klage auf Aussetzung des Dekrets vom , mit dem die DAC 6 in belgisches Recht umgesetzt wurde, sowie auf seine vollständige oder teilweise Nichtigerklärung. Die Kläger des Ausgangsverfahrens beanstandeten die einem als Intermediär auftretenden Rechtsanwalt auferlegte Verpflichtung, die durch das Dekret vom eingefügt wurde, wonach dieser, wenn er an das Berufsgeheimnis gebunden ist, die anderen betroffenen Intermediäre schr...