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Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages bei negativen inländischen Kommanditisteneinkünften
(BMF) - Bezieht ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger ein Jahreseinkommen von rund 2 Mio. S, bei dessen Ermittlung neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und einem Gewinn eines Einzelunternehmens ein Verlust aus einer 50%igen inländischen Kommanditbeteiligung von rund 0,01 Mio. S berücksichtigt wurde, dann kann begrifflich die zur Erhebung gelangende österreichische Einkommensteuer nur auf jene Einkünfte entfallen, die aus den beiden erstgenannten Einkunftsquellen herrühren.
Hat die die dritte Einkunftsquelle darstellende Kommanditgesellschaft japanische Lizenzgebühren in Höhe von brutto 3,6 Mio. S bezogen, wobei die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerpflichtige Nettolizenzeinkünfte von 2,3 Mio. S ergaben, sodaß die Hälfte davon, sonach ein Betrag von 1,15 Mio. S, dem Kommanditisten steuerlich zuzurechnen ist, dann ist es wohl richtig, daß im Fall einer Steuerfreistellung der japanischen Lizenzgebühren der inländische KG-Verlustanteil nicht 0,01 Mio. S, sondern 1,16 Mio. S betragen hätte und im Wege des Verlustausgleiches zu einer entsprechenden Reduktion der österreichischen Steuerbelastung geführt hätte (wobei hier auf eine allfäll...