Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Benützungsgebühren für Transportbehälter
Art. 12 Abs. 3 DBA-Spanien enthält noch jene Lizenzgebührendefinition, wie sie im OECD-Musterabkommen aus dem Jahre 1977 vorgesehen war. Danach gilt auch eine Vergütung „für die Benutzung ... gewerblicher ... Ausrüstungen" als Lizenzgebühr. Erhält daher eine österreichische Kapitalgesellschaft von einem spanischen Lebensmittelproduzenten Gebühren dafür, daß dieser Transportbehältnisse der österreichischen Gesellschaft für die Auslieferung seiner Produkte benützen darf, dann fallen solche Benützungsgebühren unter Art. 12 DBA-Spanien. Eine in Spanien hievon zu entrichtende Quellensteuer wäre daher im Ausmaß von 5% der Gebühren auf die österreichische Körperschaftsteuer nach den üblichen Grundsätzen anrechenbar. (EAS 1063 v. )