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SWI 6, Juni 1997, Seite 241

Französische und britische Bühnenbildner und Regisseure

Bühnenbildner und Regisseure sind nach Auffassung des BM für Finanzen keine „Künstler" in dem in Art. 17 des OECD-Musterabkommens verstandenen Sinn, da dort nur die bei Veranstaltungen sichtbar wirkenden Schauspieler angesprochen werden (siehe auch Z 72 des OECD-Berichtes Taxation of Entertainers, Artistes and Sportsmen, veröffentlicht in Nr. 2 der Serie Issues in International Taxation, OECD 1987). Werden daher in Frankreich oder in Großbritannien ansässige Bühnenbildner oder Regisseure auf Grund eines Werkvertrages in Österreich tätig, tritt österreichische Steuerpflicht nur bei Bestehen einer inländischen festen Einrichtung (z. B. bei einem dauernd zur Verfügung gestellten eigenen Arbeitsraum) ein (EAS 001).

Eine andere Rechtslage gilt im Verhältnis zu Deutschland; denn die in Art. 8 Abs. 2 letzter Satz des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens enthaltene „Künstlerklausel" entspricht nicht dem Konzept des Art. 17 des OECD-Musterabkommens; sie gilt für alle Künstler, denen nach dem inländischen Recht der beiden Staaten die Künstlereigenschaft zuzumessen ist, sonach auch für Bühnenbildner und Regisseure. (EAS 1060 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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