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SWI 6, Juni 1997, Seite 235

Einnahmen aus Tantiemen und Wiederholungshonoraren durch die Künstlerwitwe

Fließen der in Österreich ansässigen Witwe eines als Autor, Regisseur und Schauspieler tätig gewesenen österreichischen Künstlers Tantiemen und Wiederholungshonorare aus Deutschland zu, dann ist für die Frage, ob diese Zahlungen nach Art. 12 DBA-Deutschland in Deutschland steuerfrei zu stellen sind oder ob sie unter Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland fallen und diesfalls in Österreich steuerfrei zu stellen sind, entscheidend, ob die betreffenden Einkünfte als Abgeltung für die Überlassung von Urheberrechten oder als Vergütung für eine künstlerische Tätigkeit in Deutschland zu werten sind.

Einkünfte, die der Witwe auf Grund der von ihr selbst abgeschlossenen Verträge zufließen, werden vermutlich nur mehr Einkünfte aus der Verwertung der ihr im Erbweg zugefallenen Urheberrechte darstellen und sind folglich in Österreich in der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung" zu besteuern und in Deutschland steuerlich zu entlasten.

Einkünfte, die der Witwe auf Grund von Verträgen gezahlt werden, die der verstorbene Künstler seinerzeit noch selbst abgeschlossen hat und die der Witwe nunmehr als Rechtsnachfolgerin (§ 32 Z 2 EStG) zufließen, sind bei ihr nach österreichischem Recht in der Einkunftsart...

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