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EDV-Leasing aus Deutschland mit Forderungsabtretung an Drittstaaten
Werden EDV-Anlagen aus Deutschland im Leasingweg angemietet, dann unterliegen die hiefür an die deutsche Leasinggesellschaft zu entrichtenden Leasingraten (Mieten) mangels inländischer Betriebstätte des deutschen Unternehmens nur dann der inländischen beschränkten Steuerpflicht, wenn es sich bei den gemieteten Wirtschaftsgütern entweder um eine „Sachgesamtheit" (eine aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehende EDV-Anlage) handelt oder soweit die Leasingraten auf die Nutzungsüberlassung von Rechten (Urheberrechten an der Software) entfallen. Im ersten Fall ist die inländische Steuerpflicht des ausländischen Leasingunternehmens im Veranlagungsweg, im zweiten Fall im Steuerabzugsweg (§ 99 EStG) wahrzunehmen.
S. 235Auf Grund von Art. 12 des DBA-Deutschland ist allerdings in beiden Fällen von dieser Steuerpflicht freizustellen.
Art. 12 DBA-Deutschland ist aber nur anwendbar, wenn die Leasingraten steuerlich als Einkünfte der in Deutschland ansässigen Leasinggesellschaft anzusehen sind; wobei in dieser Frage die Beurteilungen auf deutscher und österreichischer Seite übereinstimmen müssen. Werden die aus Österreich stammenden Leasingraten in der deutschen Leasinggesellschaft (steuerwirksam) als Betriebseinn...