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Pipeline als inländische Betriebsstätte
Eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft unterhielt eine Ölpipeline in Deutschland, durch die deutsche Abnehmer mit Rohöl beliefert wurden. Das Rohöl selbst stand nicht im Eigentum der die Pipeline betreibenden Gesellschaft, sondern S. 232wurde für dritte Unternehmen befördert. Neben verschiedenen Reinigungs- und Inspektionsöffnungen befanden sich in Deutschland nur zwei Zwischenpumpstationen sowie Zwischenlagertanks. Sämtliche Anlagen arbeiten vollautomatisch, Personal war nicht ständig vorhanden.
Nach Ansicht des BFH begründet die Pipeline eine Betriebstätte in Deutschland. Die inländische Pipeline stellt nämlich eine Geschäftseinrichtung oder Anlage dar, die mit Grund und Boden fest verbunden ist. Die erforderliche örtliche Fixierung einer Anlage kann sich dabei auch aus einer mechanischen Verbindung mit der Erde oder aus der bloßen Belegenheit an derselben Stelle ergeben. Weiters ist auch das zeitliche Merkmal einer gewissen Dauer der Geschäftseinrichtung oder Anlage erfüllt, was sich bereits aus der Ausrichtung der Pipeline für einen langfristigen Gebrauch ergibt.
Auch nach dem DBA Deutschland-Niederlande wird nach Ansicht des BFH eine (abkommensrechtliche) Betriebsstätte begründet: Der Betri...