Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerung für Abfertigungen aus Anlaß der Beendigung eines Dienstverhältnisses
Nach dem Sachverhalt bezog ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Seemann, der auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Schiff unselbständig tätig war, aus Anlaß der Beendigung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung. Umstritten war nun, ob ein deutsches Besteuerungsrecht für die Abfindung gegeben war.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 des DBA Deutschland - Liberia steht das Besteuerungsrecht für unselbständige Einkünfte grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen zu, es sei denn, die Einkünfte werden für eine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat bezahlt. Entgegen Art. 15 Abs. 3 OECD-MA enthält das DBA Deutschland-Liberia keine Sonderregelung für Schiffs- und Flugzeugbesatzungen, die das Besteuerungsrecht für unselbständige Einkünfte dem Flaggenstaat zuweist. Soweit keine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat vorliegt, bleibt es daher beim Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates. Dieses Besteuerungsrecht umfaßt neben den laufenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Abfindungszahlungen, die aus Anlaß der Kündigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden. Solche Abfindungen sind nämlich durch das frühere Dienstverhältnis veranlaßt.
(BFH I R 83/95 IStR 1996, 591)
Anmerkung: Der BFH schließt mit dieser Entscheidu...