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SWI 5, Mai 1997, Seite 190

Inländisches Ostkontaktbüro eines deutschen Unternehmens

Errichtet ein deutsches Unternehmen in Wien eine ständige Vertretung, deren Aufgabe in der Kontaktpflege, Informationsbeschaffung und Marktbeobachtung in den östlichen Reformstaaten besteht, dann wird hiedurch eine inländische Betriebstätte begründet. Der Umstand, daß der als Leiter dieser Vertretung tätige Angestellte des deutschen Unternehmens keine Abschlußvollmacht besitzt, ändert nichts daran, daß den angemieteten Büroräumlichkeiten die Eigenschaft einer „ständigen Geschäftseinrichtung" im Sinn von Z 8 des Schlußprotokolls zu Art. 4 des DBA-Deutschland zukommt; diese Einrichtung könnte zwar im Sinn von Art. 5 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens als bloßer unternehmerischer „Hilfsstützpunkt" ohne DBA-Betriebstättencharakter angesehen werden; im Geltungsbereich des DBA-Deutschland steht einer solchen Beurteilung aber die in Z 9 des Schlußprotokolls wesentlich enger gefaßte Liste der „Hilfsstützpunkte" entgegen.

Es trifft wohl zu, daß Z 10 des Schlußprotokolls „ständige Vertretungen" nicht als Betriebstätte behandelt wissen will, wenn ein Angestellter des Unternehmens keine Vertragsabschlußvollmacht besitzt; doch hat dies nur in jenen Fällen Bedeutung, in denen keine räumliche Betrieb...

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