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LKW-Leasing nach Rumänien
Für die Frage, ob Rumänien gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Rumänien berechtigt ist, von Leasingraten im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben, ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Nur im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA-Rumänien anzurechnen ist. Im zweiten Fall fiele der Vorgang unter Art. 7 DBA-Rumänien, wodurch kein rumänischer Besteuerungsanspruch begründet würde und folglich keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen könnte.
Die Abgrenzung zwischen den beiden Gestaltungsformen wird auf österreichischer Seite auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 des Abkommens nach inländischem Recht, sonach nach den in Abschn. 4 der Einkommensteuerrichtlinien 1984, AÖFV Nr. 193/1985 i. d. g. F., vorzunehmen sein. Sind darnach die geleasten LKWs nach wie vor dem österreichischen Leasinggeber steuerlich zuzurechnen, erfolgte die rumänische Abzugsteuer zu Recht und besteht sonach Anrechnungsberechtigung in Österreich. Ob in Rumänien der Steuerabzug unmittelbar vom Leasing...