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SWI 5, Mai 1997, Seite 187

Deutsche Workshopleiter bei einer österreichischen Akademie

Werden in München ansässige Experten von einer österreichischen Akademie mittels Werkvertrages für eine fachliche Lehrgangsleitung im Bereich „Supervision" engagiert, dann richtet sich die Frage, ob die hiefür bezogenen Vergütungen in Österreich oder in Deutschland der Einkommensbesteuerung zu unterziehen sind, danach, ob die Tätigkeit als vortragende Tätigkeit oder als unterrichtende Tätigkeit einzustufen ist. Die Abgrenzungskriterien sind in AÖFV Nr. 184/1984 festgelegt. Ob der eine oder andere Fall S. 188vorliegt, muß zunächst vom Abgabepflichtigen selbst beurteilt werden. Im Zweifel sollte diese Eigenbeurteilung dem zuständigen deutschen und österreichischen Finanzamt (in Österreich sonach jenem Finanzamt, an das die Abzugsteuer nach § 99 EStG im Fall einer Steuerpflicht abzuführen wäre) zur Kenntnis gebracht werden. Wird hiebei erkennbar, daß ein grenzüberschreitender Besteuerungskonflikt droht, wird sich die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 19 DBA-Deutschland empfehlen (EAS 911).

Übernehmen die deutschen Fachkräfte im Rahmen ihrer Verpflichtungen die Aufgabe, für kurze drei- bis fünftägige Seminar- bzw. Workshopleitungen nach Österreich zu kommen, hiezu die erforderlichen ...

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