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Kroatisches Unternehmen mit GmbH-Firmensitz in Österreich
(BMF) - Wird in Österreich eine GmbH als reine Sitz-GmbH errichtet, deren Betriebstätten und Geschäftsleitung sich ausschließlich in Kroatien befinden, dann trifft diese GmbH weder eine Lohnsteuerabzugspflicht noch eine Verpflichtung zur Einbehaltung einer Werkvertragsabgabe, wenn die Dienstnehmer und die auf Werkvertragsbasis beschäftigten Konsulenten ausschließlich in Kroatien oder im Drittausland ihren beruflichen Obliegenheiten nachgehen und in Österreich mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies gilt auch für einen zu 10% beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer mit Hauptwohnsitz in Sofia. Denn in einem derartigen Fall, wenn sonach in Österreich lediglich „auf dem Papier" eine GmbH als Arbeit- bzw. Auftraggeber auftritt, kann nicht davon gesprochen werden, daß die Arbeit der Steuerausländer in Österreich verwertet wird, sodaß auch aus der Perspektive des „Verwertungstatbestandes" des § 98 EStG keine inländische Steuerpflicht abgeleitet werden kann; dies aber wäre Voraussetzung für die Verpflichtung zur Vornahme eines Steuerabzuges. Hinsichtlich der genannten Personen besteht daher auch kein Erfordernis, Maßnahmen zur Ver...