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EU-Rat: Ermächtigung zur Einführung des Empfängerortprinzips bei Telekommunikationsleistungen durch Drittlandsunternehmer
In Vorgriff auf eine Änderung der 6. MWSt-RL wurden alle 15 Mitgliedstaaten nach Art. 27 der 6. MWSt-RL ermächtigt, abweichend von der geltenden Regelung die Besteuerung beim steuerpflichtigen Abnehmer einer Telekommunikationsleistung nach dem Empfängerortprinzip vorzunehmen (vgl. Wiedow, IStR-Länderbericht 1997/5, 2).
Anmerkung: Nach der Novelle 1996 zum UStG 1994 fallen Telekommunikationsleistungen gemäß Art. 3 a Abs. 10 Z 13 UStG nunmehr unter die Katalogleistungen. Telekommunikationsleistungen unterliegen daher in jenen Fällen, in denen diese an Unternehmer erbracht werden, am Sitz des Empfängers der Umsatzsteuer.