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International tätiger österreichischer Sportler
Erzielt ein in Österreich ansässiger Tennisspieler Preisgelder in Deutschland, in der Schweiz, in Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Schweden, Indien, Mexiko, USA, dann ist auf folgendes zu achten:
Aufgrund der mit Deutschland, der Schweiz, Frankreich und Griechenland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wird das „Befreiungssystem" für die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung angewendet, sodaß die in diesen Abkommen enthaltenen „Künstler- und Sportlerklauseln" Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) in Österreich bewirken. Im Verhältnis zu Deutschland gilt dies allerdings erst ab (BGBl. Nr. 735/1996 bzw. AÖFV. Nr. 19/1997). Aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage sind hiebei die auf die ausländischen Wettkämpfe entfallenden „Einkünfte" auszuscheiden. Es bleiben daher nicht nur die Preisgelder außer Ansatz, sondern es sind auch die hiemit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen aus der inländischen Besteuerungsgrundlage zu entfernen; dies auch dann, wenn diese Aufwendungen im Ausland deshalb unberücksichtigt bleiben, weil dort eine Bruttoabzugsbesteuerung vorgenommen und nicht - wie in reziproken Fällen in Österreich - eine Besteuerung auf „Ne...