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Physische Anwesenheit für Berechnung der 183-Tage-Klausel entscheidend
Ein Steuerpflichtiger hatte seinen einzigen Wohnsitz in den Niederlanden. Er war als Arbeitnehmer für einen niederländischen Arbeitgeber an 223 Tagen des Streitjahres in Deutschland tätig, wobei er arbeitstäglich in die Niederlande zurückkehrte und dort übernachtete.
Nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA Deutschland-Niederlande können Einkünfte eines Arbeitnehmers für nichtselbständige Arbeit im Tätigkeitsstaat dann nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, wenn sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat bloß vorübergehend, d. h. zusammen nicht mehr als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres aufhält. Ein solcher 183 Tage überschreitender Aufenthalt ist nach Ansicht des BFH auch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige nur arbeitstäglich in den Tätigkeitsstaat einreiste und wieder in den Wohnsitzstaat zurückkehrte. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Aufenthalt pro Arbeitstag nur einige Stunden umfaßt: Tage, an denen eine Person nur stundenweise im anderen Vertragsstaat verweilt, werden für Zwecke des Art. 10 des DBA nämlich wie volle Tage gezählt. Insoweit unterscheidet sich Art. 10 des DBA von den Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Für den Aufenthalt i. S. v. Art. 10 des DBA kommt es allein auf ...