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PV-Info 3, März 2015, Seite 16

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Beobachtungszeitraum und Weiterbildungsgeld

Christa Kocher

Um einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, muss der betreffende Elternteil – neben den allgemeinen Voraussetzungen – in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig gewesen sein und darf in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten haben. „Unmittelbar vor der Geburt“ bedeutet aber für leibliche Mütter, dass der Beobachtungszeitraum sechs Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbots beginnt ( 10 ObS 103/14s).

Sachverhalt

Die Klägerin stand ab in einem Dienstverhältnis und trat ab in ein weiteres Dienstverhältnis ein. Vom 6. 5. bis zum befand sie sich in beiden Dienstverhältnissen im Mutterschutz (Geburt des ersten Kindes am ). Ab war sie in Karenz und bezog bis zum Kinderbetreuungsgeld. In der Zeit vom 1. 7. bis zum unterbrach sie die Karenz und arbeitete beim ersten Dienstgeber. Vom bis zum vereinbarte sie mit dem zweiten Dienstgeber Bildungskarenz und bezog Weiterbildungsgeld. Am bzw am trat sie beide Dienstverhältnisse wieder an und befand sich vom bis zum erneut im Mutterschutz (Geburt des zweiten Kindes am ). Ihr Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetr...

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