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Steuerabzug bei Künstlern und Sportlern
In Deutschland unterlag nach § 50 a Abs. 4 Satz 3 dEStG die Ausübung oder Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit im Inland bis zum einem Steuerabzug in Höhe von 15% der Bruttoeinnahmen. Mit dem Jahressteuergesetz 1996 ist der Abzugsteuersatz in diesen Fällen auf 25% der Einnahmen erhöht worden. Ein Betriebsausgabenabzug ist nach dem Wortlaut nicht zulässig. Grams (RIW 1997, 55 ff.) stellt dar, daß der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung große Bedeutung für die Höhe der Abzugsteuer zukommt. Dies beruht auf der gesetzlichen Besonderheit, daß die Steuer nicht von den tatsächlichen Einkünften des Künstlers oder Sportlers, sondern von den Einnahmen erhoben wird. Der Steuersatz in Höhe von 25% der Einnahmen beruht nämlich auf der gesetzlichen Fiktion, daß 100% der Einnahmen 50% Ausgaben gegenüberstehen, sodaß Einkünfte in Höhe von 50% der Einnahmen entstehen. Auf diese Einkünfte werden 50% Ertragsteuer erhoben, was zu einer tatsächlichen Steuer von 25% der Einnahmen führt. Die zivilrechtliche Gestaltung, wer welche Kosten zu tragen hat, kann daher zu gänzlich unterschiedlichen Steuerbelastungen führen.