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SWI 2, Februar 1997, Seite 44

Werkvertragsabgabepflicht für ausländische Übersetzer

Beschäftigt ein österreichisches Übersetzungsbüro im Ausland ansässige Übersetzer auf Basis von freien Dienstverträgen oder dienstnehmerähnlichen Werkverträgen, dann sind deren Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren; damit tritt inländische Steuerpflicht u. a. dann ein, wenn die Arbeit im Inland verwertet wird. Dies wird angesichts des Umstandes, daß die Aufträge von einem österreichischen Unternehmen erteilt werden und daher das wirtschaftliche Ergebnis der Übersetzungsarbeiten diesem zugute kommt, zu bejahen sein. Die solcherart gegebene inländische Steuerpflicht ist durch Steuerabzug nach § 109 a EStG (Werkvertragsabgabe) wahrzunehmen, soweit nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Steuerentlastung besteht. Ein vollständiger Entlastungsanspruch kann nach Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Griechenland geltend gemacht werden; in solchen Fällen kann bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung (BMF-Erlaß AÖFV Nr. 31/1986) der Steuerabzug unterbleiben.

Gemäß Artikel 14 Abs. 3 des Abkommens mit der Türkei besteht Anrecht, den Steuerabzug auf 10% einzuschränken; dieser Steuerabzug müßte nach Artikel 23 des Abkommens in der Türkei auf die entspre...

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