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Zuteilung von Optionsrechten an Konzernmitarbeiter
Aus dem (ÖStZ 18/1996, 440) ist erkennbar, daß dann, wenn mit der Zuteilung von Optionsrechten auf künftigen Bezug von Stammaktien an einer US-Muttergesellschaft kein „Wirtschaftsgut" übertragen bzw. kein Zufluß eines geldwerten Vorteils erfolgt, ein Zufluß erst im Zeitpunkt der Ausübung des zugesagten Optionsrechtes eintritt. Im Regelfall wird davon auszugehen sein, daß diese Voraussetzungen vorliegen, wenn das Optionsrecht lediglich vorsieht, daß nur ein erst nach Zuteilung der Optionsrechte eintretender Wertzuwachs dem jeweiligen Mitarbeiter zufließen kann. Ob in einem konkreten Einzelfall die Ausgestaltung eines Stock-Option-Plans diesen Prinzipien entspricht, muß von Parteienseite beurteilt werden und kann nicht im EAS-Verfahren auf ministerieller Ebene untersucht werden. Sollten hiebei besondere Zweifelsfragen auftreten, könnte bei entsprechend präzisierter Darstellung hiezu auch weiterhin im EAS-Verfahren Stellung genommen werden (EAS 986 v. ).