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Mindestbehaltefrist nach der Mutter/Tochter-Richtlinie
Wassermeyer (IStR 1996, 529 f.) meint in einer Urteilsanmerkung zu den Rs. C-283/94, C-291/94, C-292/94, Denkavit, VITIC, Vormeer (vgl. dazu bereits ausführlich Jann/Toifl, SWI 1996, 483 ff.), daß der EuGH damit dem deutschen Gesetzgeber „eine Nachhilfestunde in Sachen Umsetzung von Richtlinien" gegeben habe. Wassermeyer kritisiert jedoch an der Argumentation des EuGH, daß es ein Widerspruch in sich sei, wenn der Gerichtshof den Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Mutter/Tochter-Richtlinie einerseits als eindeutig und klar bezeichne, andererseits jedoch der Bundesrepublik nachsehe, daß sie sich aufgrund der Beratungen im Rat zu einer anderen Auslegung berechtigt glaubte. Daß die Rechtssache die erste war, welche die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Mutter/ Tochter-Richtlinie betraf, sei kein ernst zu nehmendes Argument. Wassermeyer zeigt sich jedoch als Richter erfreut über die Aussage des EuGH in der Rz. 29 des Urteils, daß die Erklärungen der Mitgliedstaaten im Rat dann rechtlich ohne Bedeutung sind, wenn sie in den Rechtsvorschriften nicht zum Ausdruck kommen.