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SWI 1, Jänner 1997, Seite 34

Abfertigung und Kündigungsentschädigung

(BMF) - Wurde ein deutscher Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Deutschland für 5 Jahre bei einem österreichischen Unternehmen angestellt, jedoch bereits nach 4 Monaten Dienstverrichtung wieder gekündigt, und wurde daraufhin gerichtlich eine Abfertigungszahlung in Bezug auf die 4monatige Dienstleistung und eine Entschädigung für die vorzeitige Vertragskündigung durchgesetzt, dann steht jedenfalls für die Abfertigungszahlung das ausschließliche Besteuerungsrecht gemäß Art. 9 DBA-Ö/Deutschland Österreich zu. Die Abfertigungszahlung ist auf deutscher Seite gemäß Art. 15 des Abkommens von der Besteuerung freizustellen und darf lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden (siehe auch BFH v. , BStBl. II 1973, 757).

Die Entschädigung für die vorzeitige Kündigung zählt nach österreichischem Recht als „Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit" auf der Grundlage von § 32 Z 1 lit. b EStG ebenfalls noch zu den (nachträglichen) Einkünften aus der auf österreichischem Staatsgebiet erbrachten nichtselbständigen Arbeit und fällt mithin gemäß § 98 Z 4 EStG in die beschränkte Steuerpflicht. Da aus dieser Betrachtung der Rechtsgrund für die Entschädigung die in Österreich erbrachte Arbe...

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