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Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis, BFG vom 14.07.2026, RV/1100146/2025

Besteuerungsrecht hinsichtlich einer schweizerischen AHV/IV-Rente (1. Säule) und einer Invalidenrente von der schweizerischen betrieblichen Pensionskasse (2. Säule)? Werbungskostenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes oder bei der Ermittlung der inländischen Einkommensteuerbemessungsgrundlage?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. A und die weiteren Senatsmitglieder Dr. W, Mag. T und Mag.a E im Beisein der Schriftführerin C in der Beschwerdesache Bf., D-Straße-xx, Gde X, vertreten durch die XY Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, N-Straße-xy, GDe Y, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2023 (Steuernummer bb-ccc/eeff) in der Sitzung vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die die Höhe der festgesetzten Abgabe betragen:


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Die Einkommensteuer für das Jahr 2023 wird festgesetzt mit:
Das Einkommen im Jahr 2023 beträgt:
3.317,00 €
15.771,97
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Pensionsversicherungsanstalt

Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug

Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag

2.046,72€

26.140,10 €


- 1.182,40 €




27.004,42 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
27.004,42 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Steuerberatungskosten

Kirchenbeitrag

- 4.793,40 €

- 320,00 €
Außergewöhnliche Belastungen:
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)

Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung

Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen

- 486,00 €


- 2.280,00 €


- 3.353,05 €
Einkommen
15.771,97 €
Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt:
Einkommen

ausländische Einkünfte


15.771,97 €

23.190,41 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
0% für die ersten 11.693,00

20% für die weiteren 7.441,00

30% für die weiteren 12.941,00

41% für die restlichen 6.887,38
38.962,38 €
0,00 €

1.488,20 €

3.882,30 €

2.823,83 €
Durchschnittssteuersatz (8.194,33 / 38.962,38 x 100)
Durchschnittssteuersatz 21,03% von 15.771,97

Pensionistenabsetzbetrag
21,03%
3.316,85 €

0,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
3.316,85 €
Einkommensteuer
3.316,85 €
0,15 €
Festgesetzte Einkommensteuer
3.317,00 €


Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe


Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Streitjahr neben einer österreichischen Rente von der Pensionsversicherungsanstalt, einer schweizerischen AHV/IV-Rente (1. Säule) und einer Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund auch auf Grund eines als ST der AB (Ab) im Jahr 2017 erlittenen Unfalls von der Pensionskasse Ab eine jährliche Invalidenrente (2. Säule), für welche in der Schweiz Quellensteuer einbehalten wurde.

Mit der am elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 samt Beilagen (ua. L 1i, L 1ab, Lohnausweis sowie Rentenausweis betr. Pensionskasse Ab, Bescheinigung für Leistungsbezüge AHV/IV, Rentenbescheid betr. Deutsche Rentenversicherung, Erläuterung zu den ausländischen Renteneinkünften, Einkünfte-Aufstellung; Vorlage von Unterlagen zT auch nach entsprechender Vorhaltung vom ) beantragte er ua., die AHV-Invalidenrente steuerfrei zu stellen und nur im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Dazu führte er aus, dass er in der Schweiz bei der Ab AG beschäftigt gewesen sei. Das Schweizerische Bundesgericht habe festgestellt, dass die Ab AG eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei (Verweis auf Urteil v. , 4A.4/2006). Die Ab AG sei daher nach dem DBA-Österreich/Schweiz eine juristische Person des öffentlichen Rechts iSd Art. 19 des Abkommens. Die zwischen der Republik Österreich und der Eidg. Schweiz abgeschlossene Verständigungsvereinbarung vom , in der sich die Vertragsstaaten darauf verständigt hätten, dass Renten der AHV nicht unter Art. 19 Abs. 1 bzw. Art. 18, sondern unter Art. 21 DBA-Schweiz fielen, sei bereits in mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes als rechtswidrig eingestuft worden (Verweis auf . RV/1100284/2020; ; ). Auch in der Fachliteratur werde die Rechtsansicht vertreten, dass AHV-Renten unter Art. 18 oder Art. 19 DBA-Schweiz fielen [Verweis auf Lang in SWI 03/2024, S 102; Romstorfer, SWI 2023, 566; Holzinger, Zorn und Lang in Borns/Hubmann, SWI-Jahrestagung, SWI 2023, 257 (258 f)]. Nach Ansicht des Abgabepflichtigen sei daher die bezogene AHV-Rente zweifelsfrei unter Art. 19 DBA Österreich-Schweiz einzuordnen. Die AHV-Rente sei daher in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 veranlagt. Dabei unterzog die Abgabenbehörde die in Rede stehende AHV-Invalidenrente - wie im Übrigen auch die Pensionskassenleistung - jeweils zur Gänze der Einkommensteuer, verwies dabei auf die Beschwerdebegründung im Vorjahr und erklärte, dass die Invalidenrente der SAK in Österreich steuerpflichtig und nicht unter Progression zu erfassen sei.

Mit der dagegen am elektronisch erhobenen Beschwerde begehrte die steuerliche Vertretung im Namen und Auftrag des Bf. Nachstehendes:

1) Der angefochtene Bescheid möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben werden.

2) Die bezogene AHV-Rente iHv 17.757,97 € möge gemäß Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 23 DBA-Schweiz unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt werden.

3) Die bezogene Pensionskassenrente von der Stiftung Pensionskasse Ab möge ebenfalls gemäß Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 23 DBA-Schweiz unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt werden.

Begründend verwies sie auf die im gleichen Zusammenhang eingebrachte Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom und führte außerdem aus, dass sowohl die AHV-Rente als auch die BVG-Rente in der Eidgenössischen Schweiz gesetzliche Sozialversicherungspensionen seien. Die AHV-Rente würde von der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und die BVG von einer Pensionskasse, im gegenständlichen Fall von der Stiftung Pensionskasse Ab, ausbezahlt werden. Das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitnehmer sei öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beiträge für die AHV-Rente und die BVG-Rente seien von einer öffentlichen Stelle (Art. 19 DBA) für die vom Abgabenpflichtigen erbrachten Dienstleistungen gezahlt worden.
Sowohl in der Judikatur () als auch in der Literatur (SWI - Jahrestagung: Besteuerung schweizerischer AHV-Renten, SWI 2023, S. 257 ff) werde die Rechtsansicht vertreten, dass die zwischen der Republik Österreich und der Eidg. Schweiz abgeschlossene Verständigungsvereinbarung im Widerspruch zum DBA stehe und daher rechtswidrig sei.
Fraglich sei auch, ob der gegenständliche Erlass für die Behörden bindend sein könne, wenn dieser so klar im Widerspruch zum Wortlaut einer Vorschrift des DBA stehe (Verweis auf Holzinger in SWI 2023, S. 257 ff).
Die AHV-Rente sei grundsätzlich unter Art. 19 DBA-Schweiz zu subsumieren. Einzig die Tatsache, dass die Rente nicht unmittelbar von der vormals beschäftigenden öffentlichen Stelle ausbezahlt werde, würde an der Einordnung etwas ändern können. Allerdings habe sich das Gericht bezüglich dieser Frage auf fundierte Literatur gestützt und ausgeführt, dass auch Zahlungen, die nicht unmittelbar von der öffentlichen Hand ausbezahlt würden, als öffentliche Bezüge iSd Art. 19 DBA-Schweiz gelten würden, solange die Beiträge von öffentlichen Stellen im Hinblick auf ihnen gegenüber erbrachte Dienstleistungen gezahlt würden. Daher sei das Ergebnis des BFG, wonach Österreich kein Besteuerungsrecht zukomme, durchaus überzeugend (Verweis auf Zorn, in SWI 2023, S 257 ff). Lang in SWI 2023, S 257 ff, gelange zum gleichen Ergebnis.
Sowohl die AHV-Rente als auch die BVG-Rente seien daher in Österreich gemäß Art. 19 DBA steuerfrei.

Mit abweisender Beschwerdevorentscheidung vom änderte die Abgabenbehörde den angefochtenen Einkommenssteuerbescheid 2023 vom insofern zum Nachteil des Bf. ab, als die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer iHv 1.306,91 € nicht mehr angerechnet wurde. Begründend verwies die Abgabenbehörde im Hinblick auf die strittige Pensionskassenrente im Wesentlichen auf das Vorjahre betreffende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100132/2020, wie auch auf das diesbezüglich abgeschlossene Verständigungsverfahren und bezüglich der in Rede stehenden AHV-Rente auf die Konsultationsvereinbarung vom betreffend die steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung auf der Grundlage des österreichischen-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom .
Im Hinblick auf die Anrechnung der bezahlten Quellensteuer erklärte sie, dass eine solche nicht zur Anrechnung kommen könne, da das alleinige Besteuerungsrecht der in Rede stehenden Rentenleistungen von der Ab Pensionskasse in Österreich liege.

Die steuerliche Vertretung des Bf. beantragte in der Folge mit Anbringen (FinanzOnline) vom , die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, womit die Beschwerde wiederum als unerledigt galt. Gleichzeitig begehrte sie, dass die AHV-Rente und die Rente aus der 2. Säule gemäß Art. 19 DBA Österreich-Schweiz steuerfrei gestellt werden mögen. Außerdem beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat. Begründend verwies sie auf das oben dargestellte Beschwerdevorbringen sowie auf ihre Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom ; im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom selben Tag, RV/1100164/2023, betreffend Einkommensteuer 2020 bis 2022 verwiesen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehenden Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei beantragte die Abgabenbehörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und verwies dabei auf das Vorjahre betreffende, abgeschlossene Verständigungsverfahren wie auch auf das BFG-Verfahren zu RV/1100132/2020, die Beschwerdevorentscheidung und die Konsultationsvereinbarung (, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022, gültig ab , Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten).

Mit E-Mail vom hat die Abgabenbehörde für den Fall, dass die strittige schweizerische AHV/IV-Rente unter Progressionsvorbehalt von der österreichischen Besteuerung ausgenommen würde, noch folgende Frage formuliert:
"Die Krankenversicherungsbeiträge würden anteilig auf die Progressionseinkünfte entfallen und müssten gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 EStG eigentlich aufgeteilt werden.
Einer derartigen Aufteilung würde das VwGH-Erkenntnis vom , Ra 2020/15/0077, nicht entgegenstehen, da nicht im Sinne dieses Erkenntnisses von einer Nichtberücksichtigung im Quellenstaat ausgegangen werden kann, wenn zwar keine Minderung der Einkünfte erfolgt, die Einkünfte aber schon dem Grunde nach in der Schweiz nicht besteuert werden, wie dies bei der AHV-Rente ja der Fall ist."

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung erläuterten die Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens ihre Standpunkte; diesbezüglich wird auf die entsprechende Verhandlungsniederschrift verwiesen. Soweit die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ausschlaggebendes Gewicht für die getroffene Entscheidung haben und über die in der Folge dargelegten Standpunkte in rechtlicher oder sachverhaltsmäßiger Hinsicht hinausgehen, finden sie Eingang in die nachfolgenden Überlegungen.

Das Bundesfinanzgericht (Senat) hat über die Beschwerde erwogen:


Im konkreten Fall war von nachstehendem in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Finanzgerichtes abgebildetem (unstrittigem) Sachverhalt auszugehen:

Der am aa.bb.ccdd geborene Bf. ist österreichischer Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz im Streitjahr unstrittig in Österreich (vgl. entsprechende Anfrage aus dem Zentralen Melderegister); außer Streit stand in diesem Zusammenhang, dass er im Beschwerdejahr im Inland ansässig war und daher mit seinen gesamten Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich unterlag. Fraglich war damit allein, ob das österreichische Besteuerungsrecht an seinen Einkünften durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wurde.

Der Bf. bezog im Streitjahr neben einer österreichischen Rente von der Pensionsversicherungsanstalt, einer schweizerischen AHV/IV-Rente (Schweizerische Ausgleichskasse - 1. Säule; Renteneinkünfte iHv 18.208,00 €; die Invalidenrente der Schweizerischen Ausgleichskasse wurde unversteuert zur Auszahlung gebracht) und einer Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Renteneinkünfte iHv 4.982,34 €) auch auf Grund eines als ST der AB (Ab) im Jahr 2017 erlittenen Unfalls von der Pensionskasse Ab eine jährliche Invalidenrente (betriebliche Vorsorge - 2. Säule; Renteneinkünfte iHv 26.140,10 €), für welche in der Schweiz Quellensteuer einbehalten wurde.

Die ehemalige Arbeitgeberin des Bf., die AB AG (Ab), ist seit eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts (vgl. dazu etwa auch Schweizerisches Bundesgericht , 4A.4/2006, BGE 132 III 470 ff), deren Aktien sich vollumfänglich im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden. Davor war die Ab Teil der direkten Bundesverwaltung (Regiebetrieb des Bundes, öffentliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, klassischer staatlicher Eigenbetrieb).
Sie hatte damit jedenfalls öffentlich-rechtlichen Status.

Auszahlende Stelle der gegenständlichen AHV/IV-Rente war die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Sitz in Genf; dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, sohin um eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Durchführung der 1. Säule.

Die Auszahlung der in Rede stehenden Pensionskassenleistung erfolgte durch die Pensionskasse Ab. Diese wurde aaaa von der Ab als Pensions- und Hilfskasse gegründet und ist seit eine im Handelsregister (Nr. CH-aaa,b.ddd.fff-k) eingetragene, privatrechtliche Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB, Art. 331 OR sowie Art. 48 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 BVG mit Sitz in Bern. Die Kasse hat zum Zweck, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterin (der Ab) gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes zu schützen. Die versicherten Leistungen werden reglementarisch festgehalten; sie kann überdies im Rahmen des Stiftungszweckes freiwillige Leistungen ausrichten, insbesondere Unterstützungsleistungen in Notlagen (vgl. Art. 1 ff der Stiftungsurkunde; siehe unter https://www.pksbb.ch/images/downloads/1-allgemein/a-Stiftungsurkunde_D.pdf).

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für Großbetriebe gemäß § 48 Abs. 2 BAO die Einigung in einem Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 DBA-Schweiz betreffend die Steuerjahre 2015 bis 2018 zum insofern festgestellt, als die zuständigen Behörden übereingekommen sind, dass die verfahrensgegenständlichen Pensionskasseneinkünfte gemäß Art. 18 DBA-Schweiz nur in Österreich der Besteuerung unterliegen und dass die Schweiz die einbehaltene Steuer erstatten wird.

Beide Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens gehen unstrittig davon aus, dass die Rente des Bf. von der Deutschen Rentenversicherung Bund im Beschwerdejahr unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen ist.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

1) a) Besteuerungsrecht - schweizerischen AHV/IV-Rente (1. Säule):


Streit besteht diesbezüglich darüber, ob die gegenständliche AHV-Invalidenrente des Bf. - wie vom Finanzamt unter Verweis auf die in Rede stehende Konsultationsvereinbarung vom (veröffentlicht als GZ. 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022) vertreten wird - im Streitjahr unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren ist und damit dem Ansässigkeitsstaat Österreich diesbezüglich das Besteuerungsrecht zukommt oder ob diese - wie der Bf. der Ansicht ist - unter Art. 19 DBA-Schweiz fällt und damit der Schweiz als Kassenstaat das Besteuerungsrecht an der strittigen Rente zukommt und Österreich diese unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen hat.

Mit Erkenntnis vom selben Tag, RV/1100164/2023, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2020 bis 2022 hat das Bundesfinanzgericht über diese hier strittige Frage bereits für die genannten Beschwerdejahre stattgebend entschieden; dabei ging der erkennende Senat angesichts der klaren Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom , Ro 2022/15/0021, davon aus, dass die strittigen AHV-Renten unter Art. 19 DBA-Schweiz zu subsumieren sind (ehemalige Arbeitgeberin des Bf. war eine spezialgesetzliche AG des öffentlichen Rechts; auszahlende Stelle war die SAK, eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes), damit der Schweiz als Kassenstaat das Besteuerungsrecht an den diesbezüglichen Renteneinkünften zukommt und Österreich diese unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen hat.

Diesbezüglich sei auch erwähnt, dass beide Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung einer solchen Vorgehensweise (Stattgabe) zugestimmt haben.

b) Krankenversicherungsbeiträge - Werbungskosten:


Fraglich war in Zusammenhang mit dieser zum Progressionsvorbehalt heranzuziehenden AHV/IV-Rente auch, ob die diesbezüglich in Österreich vorgeschriebenen und vom Bf. getragenen Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG), welche unbestritten im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Rede stehenden AHV-Rente des Bf. stand, lediglich bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes oder bei der Ermittlung der inländischen Einkommensteuerbemessungsgrundlage als Werbungskosten zu berücksichtigen waren.

Der Senat gelangte im Hinblick auf die diesbezüglich entscheidende Frage, ob die Pflichtbeiträge im Falle ihrer Geltendmachung in der Schweiz zum Abzug zuzulassen gewesen wären, gestützt auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auffassung, dass die strittigen Pflichtbeiträge auch bei einer Quellenbesteuerung der gegenständlichen AHV/IV-Rente in der Schweiz keine Berücksichtigung finden hätten können und diese daher (allein) von dem in Österreich zu besteuernden Einkommen in Abzug zu bringen sind.

Vor diesem Hintergrund war auch dem gegenständlichen Beschwerdebegehren ein Erfolg beschieden, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber den vom Bundesfinanzgericht beurteilten die Jahr 2020 bis 2022 betreffenden Sachverhalten nichts Ausschlaggebendes geändert hat.

An dieser Stelle wird auf die umfangreich begründenden Ausführungen in der oben bezeichneten Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom selben Tag verwiesen, welche insoweit auch einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.

2) Besteuerungsrecht - Invalidenrente der Pensionskasse Ab (2. Säule):


Streit besteht in diesem Zusammenhang darüber, ob die von der schweizerischen betrieblichen Pensionskasse Ab im Streitjahr ausbezahlte Invalidenrente - wie von Seiten des Bf. vertreten wird - von der österreichischen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen oder ob die in Rede stehende Pensionskassenleistung - wie die Abgabenbehörde der Ansicht ist - zur Gänze (exklusiv) im Inland steuerpflichtig ist.

Mit Erkenntnis vom selben Tag, RV/1100164/2023, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2020 bis 2022 hat das Bundesfinanzgericht über diese hier strittige Frage bereits für die genannten Beschwerdejahre abweisend entschieden; dabei ging der erkennende Senat unter Verweis auf das BFG-Erkenntnis vom , RV/1100132/2020, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016, Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2017 sowie Einkommensteuer für das Jahr 2018 (in diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass das Finanzamt für Großbetriebe gemäß § 48 Abs. 2 BAO die Einigung in einem Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 DBA-Schweiz betreffend die Steuerjahre 2015 bis 2018 zum insofern mit Bescheid festgestellt hat, als die zuständigen Behörden übereingekommen sind, dass die verfahrensgegenständlichen Pensionskasseneinkünfte gemäß Art. 18 DBA-Schweiz nur in Österreich der Besteuerung unterliegen und dass die Schweiz die einbehaltene Steuer erstatten wird) wie auch auf zahlreiche andere (rechtskräftige) BFG-Entscheidungen (vgl. zB ; ; , ; ; ) davon aus, dass die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregelung im Falle der Auszahlung von Pensionskassenleistungen durch einen eigenständigen privatrechtlichen Rechtsträger ausgeschlossen ist.

Nach dem Abkommenswortlaut fallen unter Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz Vergütungen (Ruhegehälter), die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte Arbeitsleistungen auszahlt, wobei gleiches gilt, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Damit ist jedenfalls auch eine Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse erforderlich und somit sowohl die formelle als auch die wirtschaftliche Tragung durch eine der genannten Körperschaften öffentlichen Rechts. Nicht unter Art. 19 DBA-Schweiz fallen damit aber Vergütungen (Ruhegehälter) von privatwirtschaftlich organisierten, rechtlich verselbständigten Körperschaften.
Eine von einer in der Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung im Sinne der Art. 80 ff des Schweizer Zivilgesetzbuchs (ZGB) geführten Pensionskasse geleistete Rente fällt daher - auch wenn die Dienste einer der in Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz angeführten Körperschaften öffentlichen Rechts erbracht wurden - unter Art. 18 DBA-Schweiz und kommt das Besteuerungsrecht sohin dem Ansässigkeitsstaat (Österreich) zu.

Damit kommt auch eine Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Steuer nicht in Frage, zumal Anwendungsvoraussetzung für Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz der Bezug von unter Art. 10, 15 und 19 des Abkommens fallenden Einkünften ist, die "nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich" und somit in beiden Vertragstaaten besteuert werden dürfen (vgl. ). Nachdem nun die in Rede stehende Vergütung unter Art. 18 DBA-Schweiz fällt und das Besteuerungsrecht diesbezüglich ausschließlich Österreich zusteht, kommt Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht zur Anwendung und ist damit auch eine Anrechnung der nicht abkommenskonform einbehaltenen Steuer ausgeschlossen.

Angesichts dieser Ausführungen war auch dem gegenständlichen Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber den vom Bundesfinanzgericht beurteilten, die Jahre 2020 bis 2022 betreffenden Sachverhalten nichts Ausschlaggebendes geändert hat.

An dieser Stelle wird auf die umfangreich begründenden Ausführungen in der oben bezeichneten Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom selben Tag verwiesen, welche insoweit auch einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.

Zulässigkeit der Revision:


Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Mit der im Beschwerdefall strittigen Frage, ob die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregelung im Falle der Auszahlung von Pensionskassenleistungen durch eine privatwirtschaftlich organisierte, rechtlich verselbständigte Körperschaft ausgeschlossen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher - soweit erkennbar - noch nicht befasst. Insoweit ist eine ordentliche Revision zulässig.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100146.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAG-45183