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Ort der Unterschrift beim eigenhändigen Testament
iFamZ 2022/34
Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. Die Unterschrift muss am Schluss der letztwilligen Erklärung oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung als diese deckend angesehen werden kann.
[1] 1. Aufgrund des Errichtungszeitpunkts der zu beurteilenden letztwilligen Verfügung ist die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB).
[2] 2. Gem § 578 ABGB muss, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Unterschrift muss am Schluss des Aufsatzes oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann (1 Ob 27/72; 2 Ob 538/78; 2 Ob 143/19x; RIS-Justiz RS0012464). Sie deckt demnach grundsätzlich den über (oberhalb von) ihr stehenden Text (2 Ob 143/19x mwN).
[3] Dass die Unterschrift unmittelbar nach dem Ende des Textes stehen müsste, ist dagegen – entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin – kein Kri...