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Unterlassen der gewünschten Mobilisierung als Freiheitsbeschränkung
iFamZ 2022/24
LG Innsbruck , 52 R 93/21i
Der OGH hatte zuvor in 7 Ob 113/18w ausgesprochen, dass ein Unterlassen (zwecks Unterbindung einer Ortsveränderung) dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden könne, wenn damit nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert sei. Werde, so der OGH, ein Verlassen des Betts durch die Bewohnerin durch einen Sensoralarm angezeigt, und sodann deren weitere Bewegungsmöglichkeiten aber nicht eingeschränkt, sondern (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liege keine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vor.
Diesen Leitsatz des OGH hat das LG Innsbruck wie folgt konkretisiert:
Im Umkehrschluss ist aus dem Leitsatz des OGH (RIS-Justiz RS0132279) zu folgern:
Die mangelnde Unterstützung eines deutlich zielgerichteten und formulierten Bewegungsdranges des Bewohners über einen erheblichen Zeitraum stellt eine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG dar (hier: eine Stunde und 20 Minuten bei einem um 5:00 Uhr aufgewachten und bis zur Heiserkeit rufenden Bewohner).
Für die Annahme einer Freiheitsbeschränkung bedarf es einer gewissen Intentionalität, wie d...