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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 28

Zustimmung zur COVID-19-Impfung

iFamZ 2022/20

§ 62 Abs 1 AußStrG; § 252 ABGB

Das Rekursgericht hat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem es sowohl die Mängelrüge als auch die Beweisrüge und die Rechtsrüge der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin als nicht gesetzmäßig ausgeführt wertete und dem Rekurs schon aus diesem Grund nicht Folge gab. Damit stellt sich aber die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht.

(…) [2] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, womit die von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin (der Mutter des Betroffenen) versagte Zustimmung zu der vom Betroffenen gewünschten COVID-19-Impfung ersetzt wurde, und ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters in diesem Fall vom Gericht zu ersetzen sei.

[3] In ihrem Revisionsrekurs gelingt es der Erwachsenenvertreterin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

S. 29 [4] 1.1. Es entspricht der stRsp, dass Verfahrensverstöße auch im Außerstreitverfahren nur dann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden können, wenn sie abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, und dass diese Erheblichkeit des Mangel...

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