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Fristen für die Geltendmachung einer Behindertendiskriminierung
Bei behaupteter Diskriminierung wegen einer Behinderung setzt die Einbringung einer Klage voraus, dass zuvor ein Schlichtungsversuch unternommen wurde. Welche Fristen dabei einzuhalten sind, ist im Gesetz zwar einerseits sehr detailliert geregelt, andererseits fehlt eine eindeutige Bestimmung dafür, innerhalb welcher Frist die Einleitung des Schlichtungsverfahrens beantragt werden muss. Die dadurch aufgeworfene Frage, ob auch der Schlichtungsantrag einer Fristsetzung unterliegt, wurde nun vom OGH beantwortet ( ).
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer wurde am zum gekündigt. Am beantragte er beim Bundessozialamt die Schlichtung. Am wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) bestätigt, dass im Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Mit Klage vom begehrte der Kläger die Kündigungsanfechtung wegen Behindertendiskriminierung. Er sei wegen einer („schlichten“) Behinderung iSd § 3 BEinstG gekündigt worden. Strittig war, ob die Klage verfristet war.
S. 26Entscheidung des OGH
Der OGH verneinte die Rechtzeitigkeit der Klage und begründete das im Wesentlichen wie folgt: Gemäß § 7k Abs 1 BEinstG können Ansprüche wegen Behindertendiskrimi...