Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beitragsrechtliche Zuordnung von Vergleichszahlungen
Vergleichszahlungen weisen durch ihre weitreichende Gestaltungsmöglichkeit eine sehr starke Wechselwirkung zwischen Arbeitsrecht und Abgabenrecht auf. Ein aktuelles Erkenntnis des VwGH zeigt die – teuren – Folgen eines abgabentechnisch ungenau abgeschlossenen Vergleichs ().
Grundsätzliches zu Vergleichsvereinbarungen
Arbeitsrechtlich kann ein Vergleich nur bei strittigen, dh rechtlich nicht eindeutig geklärten Sachverhalten durch gegenseitiges „Nachgeben“ abgeschlossen werden. Im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung ist es möglich, aus dem jeweiligen Forderungspaket einzelne Ansprüche (voll) anzuerkennen und auf andere ganz (oder teilweise) zu verzichten.
Beispiel 1
Macht der Arbeitnehmer Ersatz der Reisekosten und Überstundenentgelt geltend, so kann er bei Anerkennung der geforderten Reisekosten im Gegenzug auf das Überstundenentgelt verzichten.
Nicht möglich sind Vergleichsvereinbarungen über nie geforderte Zahlungen (zB „neu erfundene“ freiwillige Abfertigungen).
Anhand der Vergleichsvereinbarung erfolgt die abgabenrechtliche Beurteilung.
Sozialversicherung
Im Bereich der Sozialversicherung sind die jeweiligen Zahlungen entsprechend den beitragsrechtl...