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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 21

Anspruch auf Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

iFamZ 2022/16

§§ 2 Abs 1 und 2, 5 Abs 3 FLAG

(Amtsrevision)

Die VO 987/2009 und die VO 883/2004 bestimmen nicht, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, auch wenn sie die Regeln festlegen, nach denen diese Personen bestimmt werden können. Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich nämlich, wie aus Art 67 VO 883/2004 klar hervorgeht, nach dem nationalen Recht.

Der Mitbeteiligte, die Mutter und deren Sohn A.S. sind polnische Staatsbürger. Der Mitbeteiligte arbeitete im Streitzeitraum in Österreich und hatte eine Wohnung in W. sowie eine Wohnung in L., Polen. Rund einen Kilometer von der Wohnung des Vaters entfernt befand sich die Wohnung der Mutter in L., Polen. In der Wohnung der Mutter wohnte im Streitzeitraum der damals in L., Polen, eine Schule besuchende Sohn A.S. Der Sohn gehörte im Streitzeitraum dem Haushalt der Mutter an. Ungefähr jedes zweite Wochenende kehrte der Vater (der Mitbeteiligte) in seine Wohnung nach Polen zurück. An diesen Wochenenden wohnte der Sohn bei seinem Vater. Der Sohn besuchte seinen Vater auch in den Ferien in W. S. 22 Der Vater leistete für seinen Sohn Unterhalt. Die Mutter war im Streitzeitraum arbeitslos. Das Finanzamt wies de...

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