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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 20

Frühestmöglicher Zeitpunkt der Berufsausbildung nach Abschluss des Präsenzdienstes

iFamZ 2022/14

§ 2 Abs 1 lit e FLAG

(Amtsrevision)

Ein über eine bloße Anmeldung oder Registrierung hinausgehendes Aufnahmeverfahren etwa mit einer Aufnahmeprüfung oder einem Aufnahmetest oder dergleichen muss vor dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht absolviert werden, um zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns S. 21 der folgenden Berufsausbildung (des Studiums) iSd § 2 Abs 1 lit e FLAG zu führen.

Der Sohn der Mitbeteiligten, A.E., legte am die Reifeprüfung ab. Aufgrund des Einberufungsbefehls vom leistete er von September 2015 bis Februar 2016 seinen Präsenzdienst ab. A.E. wusste vor Ablegung der Reifeprüfung noch nicht, ob er nach dem Präsenzdienst tatsächlich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften studieren wolle. Daher unterzog er sich nicht bereits während der Schulausbildung dem Aufnahmeverfahren für dieses Studium. Den Entschluss zu diesem Studium fasste er während seines Präsenzdienstes bzw unmittelbar danach. Für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften fand einmal jährlich im Frühjahr ein Aufnahmeverfahren statt. Studienbewerber, die das Verfahren erfolgreich absolvierten, konnten im darauffolgenden Studienjahr (sowohl im Winter- als auch im Somme...

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