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GesRZ 5, Oktober 2011, Seite 326

Mitunternehmerschaft (hier KG)

Mitunternehmerschaft (hier KG): Bei der Ermittlung des Wertes eines Mitunternehmeranteils kommt es betreffend die Berechnung des Freibetrages nach § 15a Abs 3 ErbStG auf sonstige Werte, die damit verbunden sind, nicht an.

§ 15a ErbStG

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Mit Notariatsakt vom hat der Vater der Mitbeteiligten an diese 10 % der Kommanditanteile an der H. G. GmbH & Co KG, an die Schwester der Mitbeteiligten die restlichen 90 % der Kommanditanteile übertragen. Zudem hat der Vater der Mitbeteiligten die Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum am Geschäftslokal, in dem das Unternehmen der KG betrieben wird, verbunden ist, je zur Hälfte der Mitbeteiligten und ihrer Schwester übertragen.

Für diese Erwerbsvorgänge setzte das beschwerdeführende Finanzamt mit Bescheiden vom Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer in nicht bestrittener Höhe fest. Bei der Berechnung der von der Mitbeteiligten zu entrichtenden Schenkungssteuer berücksichtigte das beschwerdeführende Finanzamt gem § 15a Abs 4 letzter Satz ErbStG einen Freibetrag – entsprechend dem von ihr erworbenen Anteil – mit 10 % von 365.000 Euro, somit – ohne...

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