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Unterhaltspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers: Sind thesaurierte Gewinne in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen?
§§ 120, 167, 169 HGB
1. Für die Frage, ob nicht ausgeschüttete Gewinne aus der Beteiligung des Unterhaltspflichtigen an einer GmbH in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, ist entscheidend, ob der Thesaurierungsbeschluss der Gesellschafter aus unternehmerischen Gründen, etwa deshalb notwendig war, weil eine künftige negative Entwicklung des Unternehmens vorhersehbar war, für die durch Gewinnvortrag vorgesorgt werden sollte.
2. War die Thesaurierung des Gewinns nicht kaufmännisch geboten, kommt es darauf an, ob der Unterhaltspflichtige sich aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung gegen ein (gesellschaftsrechtliches) „Ausschüttungsverbot“ zur Wehr setzen oder den Thesaurierungsbeschluss teilweise oder ganz hätte verhindern können.
(LG Linz 15 R 15/10x; BG Linz 20 PU 152/08i)
Der Vater hatte sich anlässlich der Ehescheidung Ende 2004 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je 300 Euro für die 2000 und 2002 geborenen Kinder verpflichtet. Er war damals zu 60 % an einer GmbH beteiligt, deren alleiniger Geschäftsführer er war. Die durch ihre Mutter vertretenen Minderjährigen begehren Unterhaltserhöhung für den Zeitraum bis