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Deutschland: BGH-Urteil betreffend Verbot der Einlagenrückgewähr
Am entschied der II. Zivilsenat des BGH (II ZR 141/09), dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau Aufwendungen der Deutschen Telekom AG ersetzen muss, die dieser durch den Abschluss eines Vergleichs entstanden sind. Hintergrund der Entscheidung war die Veräußerung von Aktien der Deutschen Telekom AG durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des „dritten Börsegangs“ im Juni 2000 an Privatanleger, ua in den USA. Da die Deutsche Telekom AG aufgrund von geltend gemachten Prospekthaftungsansprüchen wegen Fehler des Verkaufsprospekts im Rahmen eines Vergleichs 120 Mio US-Dollar an die Sammelkläger zahlen musste, verlangte sie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau Ersatz des Vergleichsbetrags und der für die Rechtsverteidigung aufgewandten Kosten. Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts sah der BGH in der mit dem öffentlichen Angebot in den USA verbundenen Übernahme der Prospektverantwortung und dem daraus folgenden Haftungsrisiko eine nach § 57 dAktG verbotene Einlagenrückgewähr der Telekom an die Kreditanstalt für Wiederaufbau.