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GesRZ 4, August 2011, Seite 191

OLG Wien: Zur Offenlegungspflicht nach § 283 UGB

In seiner Entscheidung vom , 4 R 221/11s, hatte sich das OLG Wien mit einem Rekurs einer Unternehmerin gegen die ihr auferlegte Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungspflicht gem § 283 Abs 7 UGB auseinanderzusetzen. In seiner Entscheidung hält das Gericht fest, dass von der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen ist, wenn länger als sieben Jahre zurückliegende Jahresabschlüsse, die vom Erstgericht niemals eingemahnt wurden und nach § 212 UGB nicht mehr aufbewahrt werden müssen, ausständig sind, während die nachfolgenden Jahresabschlüsse offengelegt und unbeanstandet eingetragen wurden.

Rubrik betreut von: Julia Fragner und Matthias Schimka
Dr. Julia Fragner ist Mitarbeiterin der Geschäftsstelle der Übernahmekommission. Mag. Matthias Schimka ist Rechtsanwaltsanwärter in Wien.
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