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Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugend- hilfeträger mangels hinreichender Erziehungseignung
iFamZ 2022/7
Die Beschränkung der Obsorge darf nur das letzte Mittel sein und nur soweit angeordnet werden, als das zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn die Obsorgepflicht nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt wird oder sonst schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährdet werden, wobei die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung genügt.
(…) 2.1. Gem § 181 Abs 1 ABGB hat dann, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Insb darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen. Gem § 182 ABGB darf durch eine Verfügung nach § 181 ABGB das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist. Soweit weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, hat das Gericht unter Beachtung des Wohls des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen (§ 204 ABGB). Lassen sich dafür Verwandte oder andere nahestehende oder sonst besonders ge...