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Einbringungen durch Notar und Rechtsanwalt
§ 89c Abs 5 GOG
§ 11 Abs 1a ERV 2006
Die Bestimmung des § 89c Abs 5 GOG in Zusammenhalt mit § 11 Abs 1a ERV 2006 ist eine reine Ordnungsvorschrift. Ihre Nichteinhaltung steht der geschäftsordnungsgemäßen Behandlung eines in Papierform eingebrachten Antrages samt Beilagen nicht entgegen.
OLG Wien , 28 R 59/10t (detto 28 R 145/10i)