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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 178
Lang zurückliegende „Lücke“ bei der Offenlegung
Der Jahresabschluss über ein acht Jahre zurückliegendes Geschäftsjahr muss auch dann vorgelegt werden und ist strafwürdig, wenn die folgenden sieben Jahresabschlüsse bereits fristgerecht vorgelegt und eingetragen wurden.
OLG Wien , 4 R 142/10x